Zurück zur Übersicht

Pressemitteilung zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.02.2021

Inhalt

Das Urteil

Das Bundessozialgericht hat am 23.02.2021 in einem Urteil entschieden, dass die Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen bei sogenannten Nettolohn-Optimierungen nicht mehr gegeben ist. Die Urteilsbegründung finden Sie hier. Der GKV-Spitzenverband hat in einer Sitzung am 11.11.2021 diese Einschätzung geteilt. In der folgenden Liste finden Sie die betroffenen Nettolohn-Optimierungen:

  • Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG)
  • Überlassung von Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG)
  • Sammelbeförderung (§ 3 Nr. 32 EStG)
  • Mitarbeiterbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG)
  • Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- u. Telekommunikationsgeräte sowie Zubehör und Software (§ 3 Nr. 45 EStG)
  • Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)
  • Kaufkraftausgleich für Auslandseinsätze (§ 3 Nr. 64 EStG)
  • Beiträge zur umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 56 EStG bzw. § 40b EStG

Dem GKV-Spitzenverband nach ist die Regelung ab dem 01.01.2022 umzusetzen und auch auf bestehende Verträge anzuwenden.

Das Ergebnis

Mit dem Wegfall der Abzugsfähigkeit der Sozialversicherungsbeiträge reduziert sich die Ersparnis für Mitarbeiter um knapp die Hälfte. Waren vorher Preisvorteile von bis zu 45 %* möglich, fallen diese auf ca. 25 %* herab. Wird das Gerät am Ende der Vertragslaufzeit durch den Mitarbeiter übernommen, liegt die Ersparnis bei ca. 20 %*.

Die Abzugsfähigkeit der Lohnsteueranteile ist vom Urteil des Bundessozialgerichts unberührt, hierfür ist die positive Anrufungsauskunft beim örtlichen Finanzamt maßgebend.

Unsere Meinung

Wir halten das Urteil ganz klar für das falsche Signal. Das ausgerufene Credo der Bundesregierung war und ist, dass sich die Digitalisierung weiter verbreiten muss, in allen Teilen der Gesellschaft. Das Urteil des Bundessozialgerichts nimmt dieser Bemühung jetzt aber etwas den Wind aus den Segeln, in dem sie die Ersparnis für den Mitarbeiter reduziert.

Die Jahre 2020/21 haben uns sehr deutlich gezeigt, wie wichtig erschwingliche Hardware für Mitarbeiter und deren Familien ist. Viele Anfragen im Vertrieb orientierten sich nicht mehr am klassischen Bedarf der Mitarbeiter-Motivation, sondern daran, die Familien bei der Beschaffung moderner Hardware für das Home-Schooling zu unterstützen.
Für Familien im mittleren und unteren Gehaltsniveau war die Anschaffung von 1-2 Notebooks oder Tablets für das Home-Schooling finanziell nicht machbar oder nur mit Krediten möglich. Genau hier konnten wir mit dem Mitarbeiter-PC-Programm einen wichtigen Beitrag leisten.

Uns ist bewusst, dass die Krankenkassen aktuell unter einer enormen finanziellen Belastung stehen, so dass auf dieser Seite niemand etwas zu verschenken hat. Aber auch die Mitarbeiter und ihre Familien stehen unter einem großen finanziellen Druck: Produkte des täglichen Bedarfs, Energie und Dienstleistungen sind in den letzten Monaten deutlich teurer geworden und verringern die verfügbaren Budgets für notwendige Hardware-Anschaffungen.

Das Mitarbeiter-PC-Programm ist aktuell für viele Arbeitnehmer die einzige Option, günstig und ohne Bonitätsprüfung an Hardware zu gelangen.

Unser Lösungsansatz

Das Urteil des Bundessozialgerichtes ist so erst einmal hinzunehmen und umzusetzen. Dennoch möchten wir versuchen, mit den Sozialversicherern und der Bundesregierung in den Dialog zu treten. Dazu werden wir in den nächsten Tagen mit mehreren Bundestagsabgeordneten in Kontakt aufnehmen und unser Anliegen vortragen. Dieser Prozess wird keine schnelle Lösung bieten, aber gegebenenfalls lassen sich für die Zukunft Weichen stellen.

Unsere konkreten Anliegen sind:

  • Neubewertung der Abzugsfähigkeit der Sozialabgaben für das Mitarbeiter-PC-Programm
  • Gleichstellung von MPP zum Dienstrad
  • Weitere Lösungsoptionen zur Verbesserung des Sparvorteils ggf. durch zukünftige Gesetze

Das Fazit

Selbstverständlich ist das Mitarbeiter-PC-Programm weiterhin attraktiv für Mitarbeiter und Unternehmen – daran wird auch der fehlende Abzug der Sozialversicherungsbeiträge nichts ändern. In unserer Vertriebstätigkeit haben wir den Sparvorteil nicht als Alleinstellungsmerkmal für MEINMPP in den Vordergrund gestellt. Die Vorteile von MEINMPP waren schon immer die Motivation und anhaltende Begeisterung der Mitarbeiter für das eigene Unternehmen und allem voran, die einfache digitale Abwicklung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Insofern werden wir auch 2022 alles dafür tun, dass MEINMPP fester Bestandteil einer erfolgreichen Mitarbeiter-Incentivierung ist.

Vorteilsrechner

Aktualisierte Version ist jetzt Online!

Wir haben unseren Vorteilsrechner für Sie an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Sie werden sehen, dass der Sparvorteil weiterhin überzeugt.

Zum Vorteilsrechner

Rechtliche Hinweise

Hinweis: Die MEINMPP GmbH führt zu keinem Zeitpunkt eine Steuer- oder Rechtsberatung durch. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

* Der Sparvorteil ist abhängig von Einkommen und steuerlichen Parametern wie der etwa der Steuerklasse.

Weitere News